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Walder Kirche

Die Walder Kirche. © photozeichen.de / Daniela Tobias

15. Oktober 2017

Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung findet am 15. Oktober um 12:30 Uhr in der Walder Kirche im Anschluss an die Jubelkonfirmation statt.

Das Presbyterium der Kirchengemeinde Wald lädt alle Gemeindemitgliedr zur Gemeindeversammlung nach KO. Art. 35 am 15. Oktober um 12:30 Uhr in die Walder Kirche ein:

Tagesordnung:

1. Begrüßung
2. Neustrukturierung und notwendige Veränderungen in der Evangelischen Kirchengemeinde Wald
3. Sonstiges

Ergänzungen zur Tagesordnung bitte an den Vorsitzenden des Presbyteriums, Pfarrer Bernd Reinzhagen, Kölner Str. 17, 42719 Solingen

Rechtsgrundlage

Artikel 35 KO

( 1 ) Das Presbyterium muss die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einladen. In Gesamtkirchengemeinden findet die Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
( 2 ) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Mitglieder der Kirchengemeinde können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen; darüber entscheidet die oder der Vorsitzende.
( 3 ) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.
( 4 ) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen: eine beabsichtigte Veränderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste oder eine Änderung der Gottesdienstordnungen, die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, Bauvorhaben, die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder die Zusammenlegung der Kirchengemeinde mit einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung.
( 5 ) Für den Wechsel der Art des Verfahrens der Presbyteriumswahl ist eine gesonderte Gemeindeversammlung einzuberufen. Diese wirkt durch Beschlussfassung am Wechsel mit.
( 6 ) Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.
( 7 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können neben der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen einberufen werden.

14.09.2017


Kalender

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